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   BFH, 17.09.1953 - V 116/52 U   

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https://dejure.org/1953,391
BFH, 17.09.1953 - V 116/52 U (https://dejure.org/1953,391)
BFH, Entscheidung vom 17.09.1953 - V 116/52 U (https://dejure.org/1953,391)
BFH, Entscheidung vom 17. September 1953 - V 116/52 U (https://dejure.org/1953,391)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versteuerung des Hohlkabelpreises - Beschaffung der Altmetalle als Hauptsachen bei der Drahtherstellung - Überlassen von Materialien zum Zwecke der Weiterverarbeitung - Berechnung des Entgelts für die Herstellung des Vollkabels

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 58, 147
  • BStBl III 1953, 347
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • RFH, 04.12.1931 - V A 332/31
    Auszug aus BFH, 17.09.1953 - V 116/52 U
    Der Bundesfinanzhof tritt dem Urteil des Reichsfinanzhofs V A 332/31 vom 4. Dezember 1931 (Slg. Bd. 30 S. 60, RStBl. 1932 S. 799) bei.

    Zusammenfassung: Der Bundesfinanzhof tritt dem Urteil des Reichsfinanzhofs V A 332/31 vom 4. Dezember 1931 (Slg. Bd. 30 S. 60, RStBl. 1932 S. 799) bei.

    Bei diesem Sachverhalt hat die Vorentscheidung die gleiche steuerliche Rechtslage angenommen, wie sie der Entscheidung des Reichsfinanzhofs V A 332/31 vom 4. Dezember 1931 (Slg. Bd. 30 S. 60, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1932 S. 799) zugrunde liegt; danach finde nur eine Bearbeitung von Kupfer oder Blei der Kunden gegen Entgelt statt.

    In Übereinstimmung mit dem oben angeführten Urteil des Reichsfinanzhofs V A 332/31 vom 4. Dezember 1931 ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß die Beschwerdegegnerin (Bgin.), da sie Kupfer und Blei nicht selbst beschafft, diese Stoffe aber den Kabelkern ausmachen und deshalb als Hauptstoffe anzusehen sind, nur eine Arbeitsleistung schuldet und für diese und mit dem Aufwand der von ihr verwendeten Zutaten, woraus sich ihr Entgelt zusammensetzt, steuerpflichtig ist.

  • RFH, 30.11.1944 - V 164/41
    Auszug aus BFH, 17.09.1953 - V 116/52 U
    Da der Besteller ein fertiges Werk als Werklieferung erhalten wolle, sei mit dem Urteil des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944 (Slg. Bd. 54 S. 152) eine echte Materialbeistellung zu verneinen.

    In dem von der Rb. angeführten Urteil V 164/41 vom 30. November 1944 ist nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nur deshalb im Sinne der Rb. entschieden worden, weil hier der Besteller die Materialien vom Unternehmer für sich einkaufen ließ, während im Streitfalle die Bgin.

  • BFH, 24.08.1951 - II 13/51 U

    Begriffliche Abgrenzung der sogenannten Umtauschgeschäfte von den

    Auszug aus BFH, 17.09.1953 - V 116/52 U
    nicht entgegensteht, ergibt sich auch aus dem Sinn und der Entstehungsgeschichte des § 8 UStDB (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs II 13/51 U vom 24. August 1951, BStBl. 1952 III S. 97).
  • BFH, 30.06.1953 - V 59/52 S

    Steuerliche Einordnung von Remelted-Metallen bei der Umsatzsteuer -

    Auszug aus BFH, 17.09.1953 - V 116/52 U
    Einmal kann nach dem im § 12 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen (UStDB) zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Grundsatz, den der erkennende Senat in anderem Zusammenhang hervorgehoben hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 59/52 S vom 30. Juni 1953, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1953 III S. 274), die Sache steuerlich nicht deshalb anders beurteilt werden, weil das beigestellte Material nicht unmittelbar zur Kabelherstellung verwendbar ist; denn nach diesem Grundsatz müssen die im Werklohn ausgeführten Arbeiten der Bgin.
  • BFH, 17.01.1957 - V 157/55 U

    Zur Frage einer echten Materialbeistellung - Steuerliche Auswirkungen bei

    Der erkennende Senat hat zwar im Urteil V 116/52 U vom 17. September 1953 (Slg. Bd. 58 S. 147, BStBl 1953 III S. 347) die Möglichkeit des Austausches des beigestellten Stoffes bejaht, doch schuldete der Unternehmer jenes Streitfalles nur eine Arbeitsleistung, womit die Anwendbarkeit des § 8 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz entfällt.
  • BFH, 11.10.1960 - I 175/60 U

    Anschaffungskosten bei Erwerb von Wirtschaftsgütern im Tauschwege

    Siehe auch die Rechtsprechung des Umsatzsteuersenates des Bundesfinanzhofs zur Frage der Materialbeistellung im Umsatzsteuerrecht, so Entscheidung V 116/52 U vom 17. September 1953 (BStBl 1953 III S. 347, Slg. Bd. 58 S. 147).
  • BFH, 21.09.1955 - V 150/55 S
    Wenn im Urteil des Bundesfinanzhofs V 116/52 U vom 17. September 1953 (Slg. Bd. 58 S. 147, BStBl. 1953 III S. 347) bei vertretbaren Sachen hiervon eine Ausnahme zugelassen ist, so besagt dies nichts für die hier zu entscheidende Frage, da dort die Stoffe für die Verarbeitung im herzustellenden Werk geeignet sind, während im Streitfalle die in Betracht kommenden Gegenstände, worauf noch näher einzugehen sein wird, nur Vorlagen für den Druck des Erzeugnisses darstellen (vgl. auch Prugger, Umsatzsteuer-Rundschau 1954 S. 134).
  • BFH, 30.10.1953 - V 117/53 S

    Vorliegen einer nichtumsatzsteuerbaren Materialbeistellung - Leistungsaustausch

    Der erkennende Senat hält an der Auffassung fest, wie sie in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944 (Slg. Bd. 54 S. 152) zum Ausdruck gekommen und durch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats V 116/52 U vom 17. September 1953 bestätigt worden ist.
  • BFH, 30.05.1963 - V 160/60 S

    Anwendungsbereich der Grundsätze der Rechtsprechung zur Frage der

    Die Vorinstanz hat sich insbesondere auf das Urteil des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944 (Slg. Bd. 54 S. 152) und die Urteile des Bundesfinanzhofs V 116/52 U vom 17. September 1953 (BStBl 1953 III S. 347, Slg. Bd. 58 S. 147), V 117/53 S vom 30. Oktober 1953 (BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) und V 215/53 U vom 11. März 1954 (BStBl 1954 III S. 153, Slg. Bd. 58 S. 636) bezogen.
  • BFH, 26.03.1969 - V 169/65

    Kupferbarren - Kupferkathoden - Austauschfähige Stoffe - Durchführung eines

    Darüber hinaus hat der Senat aber unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse auf dem NE-Metallsektor im Rahmen des § 8 UStDB 1951 den Austausch von Neumetall und Altmetall zugelassen (Urteil des BFH V 116/52 U vom 17. September 1953, BFH 58, 147, BStBl III 1953, 347) und § 8 UStDB 1951 auch dann für anwendbar gehalten, wenn der Unternehmer die angelieferten Altmetalle auf Neumetalle verhütten läßt und als solche einsetzt, so regenerierte Metalle mehrerer Auftraggeber miteinander oder mit aus Erzen gewonnenen Neumetallen oder mit nicht regenerierten Altmetallen vermischt oder nicht regenerierte Altmetalle des Auftraggebers mit dessen Neumetallen oder mit von anderen Auftraggebern übergebenen Neumetallen oder mit eigenen Neumetallen vermischt (Urteil des BFH V 181/58 vom 10. Dezember 1959, a. a. O.).
  • BFH, 12.05.1955 - V 85/54 U

    Inanspruchnahme der Großhandelsvergünstigung durch einen Kraftwagenhändler -

    Dem von der Stpfl. mehrfach betonten Gesichtspunkt, daß angesichts der Wertverhältnisse von Wagen einerseits und Radiogerät andererseits die Auffassung des Finanzamts für sie wirtschaftlich nicht tragbar sei, kann deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, auch schon deshalb nicht, weil die gleiche wirtschaftliche Betrachtungsweise wiederholt ein dem Steuerpflichtigen günstiges Ergebnis gezeitigt hat (vgl. z.B. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 182/25 vom 23. Oktober 1925, Slg. Bd. 17 S. 228, und Urteil des Bundesfinanzhofs V 116/52 U vom 17. September 1953, Slg. Bd. 58 S. 147, BStBl. 1953 III S. 347) und letzten Endes nur dem Gedanken steuerlicher Gerechtigkeit dient, indem wirtschaftlich gleichgelagerte Tatbestände auch gleichermaßen zur Steuer herangezogen werden.
  • BFH, 26.05.1966 - V 166/63
    Der Sachverhalt, der dem Urteil V 116/52 U vom 17. September 1953, BStBl 1953 III S. 347, Slg. Bd. 58 S. 147, zugrunde liegt, weicht von dem vorliegenden insofern ab, als der beauftragte Unternehmer den Draht selbst gezogen und mit Isolierstoff versehen hat.
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